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06.07.2009 Teilwertabschreibung auf Aktien

Aufgrund der aktuellen Lage an den Börsenmärkten wurden vom Bundesfinanzminister die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf Aktien im Anlagevermögen eines Unternehmens neu geregelt:

 

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Eine dauernde Wertminderung von börsennotierten Aktien im Anlagevermögen liegt vor, wenn:

  • Der Kurswert zum Bilanzstichtag unter den Anschaffungskurs gesunken ist und
  • Zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine Anhaltspunkte für ein baldiges Ansteigen des Kurses vorliegen

 

Der Finanzminister hat nunmehr die Voraussetzungen konkretisiert, danach liegt eine dauernde Wertminderung vor wenn der Börsenkurs

  • Zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder
  • Zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorausgegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.

Diese Regelung ist spätestens auf die erste nach dem 30.04.2009 aufzustellende Bilanz anzuwenden.