09.04.2009 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
Nach dem Entwurf des „Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ wird der steuerliche Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Grundlage der hierzu ergangenen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung neu geregelt.
Ab dem Jahr 2010 sind als Sonderausgaben in voller Höhe abziehbar die Beiträge zu:
- gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder, soweit diese dazu dienen Versicherungsleistungen zu erhalten, die den gesetzlichen Pflichtleistungen nach SGB V entsprechen (Basiskrankenversicherungsschutz). Wie hoch der absetzbare Anteil der privaten Krankenversicherung ist, muss somit jede Krankenkasse errechnen und dem Steuerpflichtigen mitteilen
- gesetzlichen Pflegeversicherungen
Die Beiträge zu Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Unfall- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sind ab 2010 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Um eine Schlechterstellung zum bisherigen Recht zu vermeiden ist für die Jahre 2010-2019 eine Günstigerprüfung seitens des Finanzamtes durchzuführen.